Satzung

SATZUNG

Dorfentwicklung Kleinblittersdorf e.V.

 

 

  1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

     1.1  Der Verein führt den Namen

„Dorfentwicklung Kleinblittersdorf e.V.“

     1.2  Der Verein hat seinen Sitz in Kleinblittersdorf.

     1.3  Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts

                                    Saarbrücken eingetragen.

     1.4  Kein Mitglied haftet persönlich für die Verpflichtungen des

            Vereins. Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen.

     1.5  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Zweck und Wirkungskreis

            Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, so wie die Förderung von Heimatpflege und Heimatkunde. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erschließung des Ortes als Natur-, Kultur- und Tourismusgebiet, z.B. durch Beschilderung der Wanderwege und Aufstellen von Info-Schautafeln an historischen Stellen. Heimischen Künstlern wird Raum und Platz geschaffen Kunstwerke zu installieren.

  1. Gemeinnützigkeit

     3.1  Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

     3.2  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.3   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.         

  1. Mitgliedschaft

     4.1  Mitglieder, auch fördernde Mitglieder, können natürliche und juristische Personen werden.

     4.2  Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über die der Vereinsvorstand entscheidet.

    

     4.3   Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. a) schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres.
  1. b) Ausschluss durch den Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, gegen den innerhalb von vier Wochen seit Zustellung Einspruch möglich ist. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  1. c) Tod bei natürlichen Personen.
  1. d) Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.

Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung.

  1. Organe des Vereins

     5.1   Die Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand

    

  1. Mitgliederversammlung

     6.1  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch wenigstens einmal im Jahr einberufen, geleitet und durchgeführt.

    

     6.2  Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt.

                                                              

     6.3  Die Einladung erfolgt zwei Wochen vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, an jedes Mitglied. Anstelle einer schriftlichen Einladung kann auch eine Einladung per E-Mail vorgenommen werden, soweit die Mitglieder eine

            E-Mailadresse besitzen. Eine Einladung kann zusätzlich im Bereich der Gemeinde Kleinblittersdorf durch Ankündigung in den „Kleinblittersdorfer Nachrichten“ erfolgen.

     6.4  Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt werden. Sie bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

    

6.5    Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. a) der Erlass und die Änderung der Satzung
  2. b) die Wahl und die Abwahl des Vorstandes
  3. c) die Wahl von zwei Kassen- bzw. Rechnungsprüfern
  4. d) die Prüfung der Geschäftsführung und die Entlastung des Vorstandes
  5. e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  6. f) die Auflösung des Vereins.

     6.6  Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, in der die Beschlüsse, die Zahl der erschienenen Mitglieder und die Namen der anwesenden Vorstandsmitglieder enthalten sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

  1. Vorstand

     7.1  Der Vorstand besteht aus dem

                  - 1. Vorsitzenden

                  - 2. Vorsitzenden

                  - 1. Kassierer

                  - 2. Kassierer

                  - 1. Schriftführer

                  - 2. Schriftführer

                  - und aus ein bis zwei Beisitzern.

     7.2  Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Jeder der beiden ist alleine vertretungsberechtigt.

     7.3  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.

     7.4  Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied hinzu zu wählen.

        

     7.5  Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.

     7.6  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.

     7.7  Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

   

    7.8   Über den Verlauf der Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt. Diese muss vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.

    7.9   Die Bankgeschäfte werden jeweils alleine getätigt vom Vorsitzenden, oder vom Kassierer.

  1. Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

             Die Kassenprüfer haben die Aufgabe:

  1. Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu überprüfen
  2. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der beschlossenen Ausgaben.
  3. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Sie stellen in der Versammlung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
  1. Auflösung des Vereins

    9.1   Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn in einer besonders dazu einberufenen, beschlussfähigen Mitgliederversammlung drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder diesen Beschluss fassen.

    9.2   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kleinblittersdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

  1. Ermächtigung

 

Für den Fall, dass das Vereinsregister oder das Finanzamt eine Änderung der Satzung in der Gründungsphase verlangt, wird der vertretungsberechtigte Vorstand hiermit ermächtigt, solche Änderungen zu beschließen.

 

  1. Wirksamkeit

Die Satzung wurde am 30.03.2016 durch die Versammlung beschlossen und tritt mit Eintragung ins Amtsregister in Kraft.

Kleinblittersdorf, den 30.03.2016